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Barrierefreie Website Pflicht: Wen das BFSG betrifft

Veröffentlicht: 10. März 2026 · Aktualisiert: 2. September 2026

Inhaltsverzeichnis

Kurzantwort: Eine barrierefreie Website ist nicht allein deshalb Pflicht, weil sie geschäftlich genutzt wird. Entscheidend ist, ob über die Website eine vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird. Typische Fälle sind Online-Shops, Buchungs- und Vertragsstrecken. Für reine Informationsseiten gilt diese Einordnung nicht automatisch.

Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Kriterien und technische Prüfpunkte. Er ersetzt keine Rechtsberatung für ein konkretes Geschäftsmodell.

Barrierefreie Website: Pflicht oder freiwillig?

Mit diesen vier Fragen lässt sich der typische Website-Fall vorsortieren:

  1. Richtet sich das Angebot an Verbraucher (B2C)?
  2. Kann ein Verbraucher online einen Vertrag anbahnen oder abschließen, zum Beispiel kaufen, buchen oder einen kostenpflichtigen Dienst bestellen?
  3. Gehört das Angebot zu einer der in § 1 BFSG genannten Dienstleistungen?
  4. Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen?
SituationTypische EinordnungWarum
Online-Shop mit Checkout für VerbraucherBFSG regelmäßig relevantDer Vertrag wird über eine Website elektronisch angebahnt oder abgeschlossen
Online-Buchung oder kostenpflichtige ReservierungBFSG kann relevant seinDie konkrete Strecke kann elektronischer Geschäftsverkehr sein
Reine Unternehmensseite mit Adresse und LeistungsbeschreibungNicht automatisch erfasstEine Website allein ist noch keine erfasste Dienstleistung
Ausschließliches B2B-AngebotRegelmäßig nicht über die Kategorie E-Commerce erfasstDie Definition verlangt einen Bezug zum Verbrauchervertrag
Kleinstunternehmen erbringt eine DienstleistungDienstleistungsausnahme kann greifen § 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus

Andere BFSG-Kategorien, etwa Bank-, Telekommunikations- oder Personenbeförderungsdienste, können zu einer anderen Einordnung führen. Deshalb ist die tatsächliche Funktion der Website wichtiger als die Branche oder der Firmenname.

Welche Websites erfasst das BFSG?

§ 2 BFSG definiert eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ als digitalen Dienst, der über eine Website oder mobile Anwendung elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht wird.

Praktisch relevant sind daher besonders:

  • Warenkorb und Checkout eines Online-Shops
  • Online-Buchungen und Reservierungen mit Vertragsabschluss
  • digitale Abonnements und kostenpflichtige Kundenportale
  • Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung innerhalb dieser Abläufe

Ein Kontaktformular oder eine Termin-Anfrage kann je nach Gestaltung nur Kommunikation sein oder bereits Teil eines Vertragsprozesses. Für diese Grenzfälle ist eine individuelle rechtliche Einordnung sinnvoll.

Reine Informationsseiten

Eine Firmenwebsite, die nur Leistungen beschreibt und Kontaktdaten nennt, fällt nicht automatisch unter die Definition des elektronischen Geschäftsverkehrs. Das bedeutet nicht, dass Barrierefreiheit unnötig wäre: zugängliche Navigation, lesbare Kontraste und verständliche Formulare helfen allen Besuchern. Es bedeutet nur, dass Nutzen und gesetzliche Pflicht getrennt bewertet werden müssen.

B2B-Websites

Die Definition in § 2 BFSG knüpft beim elektronischen Geschäftsverkehr an einen Verbrauchervertrag an. Ein ausschließlich an Unternehmen gerichtetes Angebot fällt deshalb regelmäßig nicht über diese Kategorie in den Anwendungsbereich. Mischangebote mit B2C- und B2B-Kunden müssen getrennt betrachtet werden.

Ausnahme für Kleinstunternehmen richtig anwenden

Nach § 3 BFSG sind Kleinstunternehmen ausgenommen, soweit sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt:

  • weniger als zehn Personen und
  • erzielt höchstens 2 Millionen EUR Jahresumsatz oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR.

Die Verknüpfung ist wichtig: Beschäftigtenzahl und eine der beiden finanziellen Grenzen müssen passen. Außerdem gilt die Ausnahme nicht pauschal für Produkte, die ein Kleinstunternehmen herstellt oder vertreibt.

Seit wann gilt die Pflicht — und was bedeutet 2030?

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Einen allgemeinen Bestandsschutz für Websites bis 2030 gibt es nicht.

§ 38 BFSG regelt zwei engere Übergangsfälle:

  • Dienstleister dürfen bis zum 27. Juni 2030 bestimmte Produkte weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung ihrer Dienstleistung genutzt haben.
  • Vor diesem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen für ihre vereinbarte Laufzeit, höchstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.

Das Alter einer Website allein erfüllt keinen dieser Tatbestände. Für ein heute betriebenes B2C-Angebot sollte daher nicht mit einer pauschalen „Website-Frist bis 2030“ geplant werden.

Was muss eine betroffene Website technisch leisten?

§ 12 BFSGV verlangt für erfasste Dienstleistungen, dass Websites und zugehörige Online-Anwendungen konsistent und angemessen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ergänzt § 19 BFSGV insbesondere Anforderungen an:

  • Informationen zur Barrierefreiheit angebotener Produkte und Dienstleistungen
  • Identifizierungs- und Authentifizierungsfunktionen
  • Sicherheits- und Zahlungsfunktionen
  • elektronische Signaturen und Zahlungsmethoden, soweit vorhanden

EN 301 549 und WCAG richtig einordnen

Die gesetzlichen Pflichten stehen in BFSG und BFSGV. Für die technische Umsetzung nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit derzeit insbesondere EN 301 549 sowie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als maßgebliche Orientierung. Die geltende EN 301 549 verweist für Websites unter anderem auf WCAG 2.1, Konformitätsstufen A und AA.

Das ist präziser als die verkürzte Aussage „Das BFSG verlangt direkt WCAG 2.1 AA“: Die WCAG liefern konkrete, prüfbare Kriterien; die rechtliche Bewertung richtet sich weiterhin nach Gesetz, Verordnung und dem jeweils aktuellen Stand der Normung.

Konkrete Prüfpunkte für Websites

Ein sinnvoller erster Durchgang umfasst:

  • Tastatur: Navigation, Dialoge, Formulare und Checkout ohne Maus bedienen
  • Fokus: aktuelle Position klar sichtbar machen und Tastaturfallen vermeiden
  • Bilder und Medien: passende Textalternativen, Untertitel und Transkripte anbieten
  • Kontraste und Zoom: Text lesbar halten und Inhalte ohne Verlust vergrößerbar machen
  • Struktur: Überschriften, Landmarks, Listen und Tabellen semantisch auszeichnen
  • Formulare: Felder beschriften und Fehler verständlich erklären
  • Reflow: Inhalte auch auf schmalen Ansichten ohne unnötiges horizontales Scrollen nutzen
  • Assistive Technik: zentrale Abläufe mit Screenreader und realer Tastatur prüfen

Automatische Tests finden nur technisch erkennbare Probleme. Ob Linktexte verständlich sind, die Fokusreihenfolge logisch ist oder ein gesamter Bestellprozess funktioniert, braucht zusätzlich eine manuelle Prüfung. Eine ausführliche technische Anleitung steht im Ratgeber Barrierefreiheit der Website 2026.

Informationspflicht nicht vergessen

Betroffene Dienstleister müssen nach Anlage 3 BFSG in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören unter anderem:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
  • verständliche Erläuterungen zur Nutzung
  • eine Beschreibung der erfüllten Anforderungen
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Eine beliebige Standardvorlage reicht dafür nicht: Die Information sollte die tatsächliche Dienstleistung und ihre zentralen Abläufe beschreiben.

Folgen bei Verstößen

Die Marktüberwachung kann Dienstleistungen auch anhand von Stichproben prüfen. Stellt sie eine Abweichung fest, kann sie eine angemessene Frist zur Korrektur setzen und im weiteren Verfahren das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung untersagen.

§ 37 BFSG sieht für bestimmte Verstöße — darunter das nicht konforme Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung — Geldbußen bis zu 100.000 EUR vor. Der Betrag ist eine gesetzliche Obergrenze und keine automatische Standardstrafe.

Vorgehen in fünf Schritten

  1. Geltungsbereich klären: B2C-Angebot, Vertragsfunktion und Unternehmensgröße dokumentieren.
  2. Kernprozesse erfassen: Einstieg, Suche, Produktwahl, Buchung, Login, Zahlung und Bestätigung auflisten.
  3. Automatisch und manuell prüfen: Tools als Vorprüfung nutzen, zentrale Abläufe zusätzlich von Hand testen.
  4. Barrieren nach Wirkung beheben: Blockierende Probleme in Checkout, Formularen und Navigation zuerst lösen.
  5. Information und Nachweise pflegen: Stand der Umsetzung nachvollziehbar beschreiben und nach Änderungen erneut testen.

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Branchenspezifische Einordnung

Der Anwendungsbereich hängt stärker vom digitalen Angebot als von der Berufsbezeichnung ab. Diese Ratgeber zeigen typische Funktionen und Grenzfälle:

Häufige Fragen

Ist eine barrierefreie Website für jedes Unternehmen Pflicht?
Nein. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Unternehmen eine Website hat. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Relevant sind bei Websites besonders digitale Angebote für Verbraucher, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen, etwa Online-Shops oder Buchungsstrecken.
Sind Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen EUR Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen EUR Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nicht pauschal für Produkte.
Haben ältere Websites eine Übergangsfrist bis 2030?
Nein, § 38 BFSG schafft keinen allgemeinen Bestandsschutz für ältere Websites. Die Vorschrift betrifft bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte zur Erbringung von Dienstleistungen sowie vorher geschlossene Dienstleistungsverträge.
Welcher technische Standard hilft bei der Umsetzung?
Verbindlich sind BFSG und BFSGV. Solange die für das BFSG vorgesehenen harmonisierten Normen noch nicht veröffentlicht sind, nennt die Bundesfachstelle insbesondere EN 301 549 und WCAG als maßgebliche Orientierung für die technische Umsetzung.
Welche Folgen kann ein Verstoß haben?
Die Marktüberwachungsbehörde kann Korrekturen verlangen und die Dienstleistung im weiteren Verfahren untersagen. Für bestimmte Verstöße sieht § 37 BFSG Geldbußen bis zu 100.000 EUR vor. Das ist ein Höchstbetrag, keine automatische Pauschale.

Von website-prüfung.de Redaktion

Redaktion für Website-Compliance

Das Redaktionsteam von website-prüfung.de — wir schreiben über DSGVO, BFSG und rechtssichere Websites für den deutschen Mittelstand.

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