Barrierefreiheit Website 2026: Anforderungen umsetzen
Veröffentlicht: 10. März 2026 · Aktualisiert: 2. September 2026
Inhaltsverzeichnis
Was hat sich 2025/2026 geändert?
Am 28. Juni 2025 wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig anwendbar. Damit gelten in Deutschland erstmals verbindliche Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen im privaten Sektor. Für betroffene Unternehmen ist Barrierefreiheit damit nicht nur eine freiwillige Empfehlung.
Europäischer Hintergrund: Der European Accessibility Act
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/882 — dem European Accessibility Act (EAA). Die EU hatte mit dieser Richtlinie das Ziel, einheitliche Barrierefreiheitsstandards für Produkte und Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Jeder EU-Staat war verpflichtet, die Richtlinie bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hatte das BFSG bereits 2021 beschlossen; die maßgeblichen Anforderungen sind seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden.
Was bedeutet das für deutsche Unternehmen?
Vor dem BFSG galten Barrierefreiheitsanforderungen im digitalen Bereich in Deutschland primär für den öffentlichen Sektor — geregelt durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf der EU-Richtlinie 2016/2102 basiert. Das BFSG erweitert den Geltungsbereich nun auf den privaten Sektor: Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, können betroffen sein.
In der Praxis bedeutet das: Wer einen Online-Shop betreibt, digitale Bankdienstleistungen anbietet oder andere elektronische Dienstleistungen für Verbraucher erbringt, sollte prüfen, ob die eigene Website die Anforderungen des BFSG erfüllt.
Geltung und aktueller Stand
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Die oft genannte Jahreszahl 2030 ist keine allgemeine Übergangsfrist für ältere Websites. § 38 BFSG erlaubt unter engen Voraussetzungen die weitere Nutzung bestimmter Produkte, die schon vor dem Stichtag zur Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wurden, und den unveränderten Fortbestand vorher geschlossener Dienstleistungsverträge.
Ob eine Website betroffen ist, richtet sich deshalb nicht nach ihrem Launch-Datum, sondern nach dem angebotenen Produkt oder der angebotenen Dienstleistung. Die genaue Entscheidungshilfe finden Sie im Pillar zur Website-Pflicht nach BFSG.
Wen betrifft das BFSG?
Die Frage, wer vom BFSG betroffen ist, lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist an bestimmte Produktkategorien und Dienstleistungsarten geknüpft — nicht pauschal an jedes Unternehmen mit Website.
Erfasste Bereiche nach § 1 BFSG
Gemäß § 1 BFSG erfasst das Gesetz unter anderem folgende Dienstleistungsbereiche:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) — Online-Shops, Buchungssysteme, digitale Vertragsabschlüsse
- Bankdienstleistungen — Online-Banking, digitale Zahlungssysteme
- Telekommunikationsdienste — Messenger, VoIP, Videoanrufe
- Personenbeförderungsdienste — Online-Buchungsportale, Ticketsysteme
- Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten — zum Beispiel Zugänge zu Streaming-Angeboten
Einen detaillierten Überblick bietet unser Ratgeber: BFSG: Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Wer ist ausgenommen?
Kleinstunternehmen ( § 3 BFSG )
Gemäß § 3 BFSG sind Kleinstunternehmen von den Dienstleistungsanforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die beide der folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- Weniger als 10 Personen beschäftigen und
- Einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR aufweisen
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig zutreffen. Wichtig: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die unter das BFSG fallen, ist unabhängig von der Unternehmensgröße betroffen.
B2B-Unternehmen
Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr knüpft § 2 BFSG an einen Verbrauchervertrag an. Ein ausschließliches B2B-Onlineangebot fällt daher regelmäßig nicht über diese Kategorie in den Anwendungsbereich. Andere erfasste Produkte oder Dienstleistungen müssen davon getrennt geprüft werden.
Öffentlicher Sektor
Der öffentliche Sektor wird durch die BITV 2.0 reguliert, nicht durch das BFSG. Behörden und öffentliche Einrichtungen unterliegen seit 2020 eigenen Barrierefreiheitsanforderungen (EU-Richtlinie 2016/2102).
Branchenbeispiele
Ob ein konkretes Unternehmen betroffen ist, hängt vom Geschäftsmodell und den angebotenen digitalen Diensten ab. Branchenspezifische Einordnungen finden Sie in unseren Ratgebern:
Was genau fordert das BFSG für Websites?
Die verbindlichen funktionalen Anforderungen stehen im BFSG und in der BFSGV. § 12 BFSGV verlangt für erfasste Dienstleistungen, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Für die konkrete technische Umsetzung nennt die Bundesfachstelle insbesondere EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als maßgebliche Orientierung. Die geltende EN 301 549 verweist für Websites unter anderem auf WCAG 2.1, Stufen A und AA.
Die WCAG 2.1 ist ein internationaler Standard des W3C (World Wide Web Consortium) und basiert auf vier Grundprinzipien:
1. Wahrnehmbar (Perceivable) — Inhalte sollten so dargestellt werden, dass alle Nutzer sie wahrnehmen können: Alt-Texte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für normalen Text), keine Information ausschließlich über Farbe vermittelt.
2. Bedienbar (Operable) — Alle interaktiven Elemente sollten per Tastatur erreichbar sein. Dazu gehören Skip-Navigation, keine Zeitlimits ohne Verlängerungsmöglichkeit, keine blinkenden Inhalte und aussagekräftige Linktexte statt „Hier klicken”.
3. Verständlich (Understandable) — Inhalte und Bedienung sollten klar und vorhersagbar sein: Sprache im HTML deklariert (lang="de"), konsistente Navigation, verständliche Fehlermeldungen in Formularen.
4. Robust — Inhalte sollten von verschiedenen Technologien zuverlässig interpretiert werden können: valides, semantisches HTML (<nav>, <main>, <header>, <footer>), ARIA-Attribute wo nötig, Kompatibilität mit Screenreadern.
Die wichtigsten technischen Anforderungen
Die WCAG 2.1 Level AA umfasst insgesamt 50 Erfolgskriterien. Die folgende Übersicht konzentriert sich auf die häufigsten Problemstellen, die wir bei Website-Prüfungen identifizieren.
Kontraste und visuelle Gestaltung
| Anforderung | WCAG-Kriterium | Details |
|---|---|---|
| Textkontrast | 1.4.3 | Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text (ab 18pt / 14pt fett) |
| UI-Kontrast | 1.4.11 | Bedienelemente und grafische Objekte: mindestens 3:1 gegen den Hintergrund |
| Textgröße | 1.4.4 | Text sollte bis 200 % vergrößerbar sein, ohne dass Inhalt verloren geht |
| Reflow | 1.4.10 | Bei 320 CSS-Pixel Breite kein horizontales Scrollen erforderlich |
Praktischer Tipp: Viele Websites scheitern bei den Kontrasten in Footer-Bereichen, Placeholder-Texten in Formularen und sekundären Navigations-Elementen.
Bilder und Alternativtexte
- Informative Bilder: Alt-Text, der den Inhalt oder die Funktion beschreibt
- Dekorative Bilder: Leeres
alt=""-Attribut oder CSS-Hintergrundbilder - Komplexe Grafiken: Zusätzliche Textbeschreibung im umgebenden Inhalt oder per
aria-describedby - Verlinkende Bilder: Alt-Text beschreibt das Linkziel, nicht das Bild
Tastaturnavigation und Fokus
- Tab-Reihenfolge sollte der visuellen Lesereihenfolge entsprechen
- Fokus-Indikator sollte sichtbar sein —
outline: noneohne Alternative ist eines der häufigsten Barrierefreiheitsprobleme - Keine Tastaturfallen: Der Nutzer sollte jedes Element per Tastatur erreichen und wieder verlassen können
- Skip-Link am Seitenanfang: ermöglicht das Überspringen der Navigation
<!-- Beispiel: Skip-Link -->
<a href="#main-content" class="skip-link">
Zum Hauptinhalt springen
</a>
Formulare und Eingaben
- Labels: Jedes Eingabefeld sollte ein zugeordnetes
<label>-Element haben — Placeholder allein reicht nicht - Pflichtfelder: Mit
aria-required="true"und visuell (z. B. Sternchen) kennzeichnen - Fehlermeldungen: Spezifisch und hilfreich — „Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein” statt „Fehler in Feld 3”
- Gruppierung: Zusammengehörige Felder mit
<fieldset>und<legend>gruppieren
Überschriftenhierarchie und Sprach-Attribut
- Genau eine
<h1>pro Seite, Hierarchie einhalten (H1 → H2 → H3, keine Ebenen überspringen) lang="de"im HTML-Element setzen — Screenreader verwenden es für die korrekte Sprachausgabe
Eine korrekte Überschriftenhierarchie hilft nicht nur Screenreader-Nutzern, sondern verbessert auch die Suchmaschinenoptimierung der Seite.
Responsive Design und Bewegung
- Reflow: Bei 320 CSS-Pixel Breite kein horizontales Scrollen
- Touch-Ziele: Ausreichend groß und mit Abstand gestalten; 44x44 CSS-Pixel sind eine robuste Designempfehlung, aber keine pauschale BFSG-Grenze
- Zoom: Bis 200 % Vergrößerung vollständig nutzbar
- Reduced Motion: Die CSS-Media-Query
prefers-reduced-motionsollte respektiert werden - Autoplay: Videos und Animationen sollten nicht automatisch starten
Fristen und Übergangsregelungen
Zeitlicher Überblick
| Datum | Ereignis | Relevanz |
|---|---|---|
| 2021 | BFSG beschlossen | Deutsche Umsetzung des European Accessibility Act |
| 28.06.2025 | BFSG wird anwendbar | Erfasste Produkte und Dienstleistungen müssen die Anforderungen erfüllen |
| Seit 28.06.2025 | Marktüberwachung möglich | Behörden können prüfen und Maßnahmen ergreifen |
| 27.06.2030 | Ende einzelner Regelungen aus § 38 BFSG | Betrifft bestimmte eingesetzte Produkte und vorher geschlossene Dienstleistungsverträge |
Was bedeutet die Übergangsfrist?
§ 38 BFSG enthält keinen allgemeinen Bestandsschutz für alte Websites. Die Vorschrift betrifft:
- Produkte, die ein Dienstleister bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung seiner oder einer ähnlichen Dienstleistung eingesetzt hat
- Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden; diese dürfen für ihre vereinbarte Laufzeit, höchstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen
Das bloße Alter einer Website reicht dafür nicht. Eine betroffene B2C-Dienstleistung sollte deshalb anhand ihrer aktuellen Funktionen geprüft werden.
Was sollte jetzt geschehen?
Barrierefreiheitsanpassungen brauchen insbesondere bei umfangreichen Websites Zeit. Ein strukturierter Audit schafft eine belastbare Reihenfolge: zuerst blockierende Barrieren in Navigation, Formularen, Login, Buchung und Zahlung; danach Verbesserungen mit geringerer Auswirkung.
Bußgelder und Konsequenzen
Was sieht das Gesetz vor?
Gemäß § 37 BFSG können bestimmte Verstöße gegen die Barrierefreiheitsanforderungen mit Bußgeldern von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Das ist eine gesetzliche Obergrenze und keine automatische Pauschale.
Wer setzt das BFSG durch?
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann:
- Prüfungen durchführen — auch anlasslos, nicht nur auf Beschwerden hin
- Nachbesserung verlangen — mit konkreten Fristen zur Umsetzung
- Bußgelder verhängen — bei Nicht-Einhaltung der Anforderungen
- Produkte oder Dienstleistungen vom Markt nehmen lassen — in schwerwiegenden Fällen
Praktische Einordnung
Das Gesetz beschreibt ein gestuftes Verfahren: Stellt die Behörde eine Abweichung fest, fordert sie innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen. Bleibt die Dienstleistung danach nicht konform, kann die Behörde weitere Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Angebots anordnen. Daraus folgt keine Garantie, dass jeder Einzelfall ohne weitere Konsequenzen bei einer bloßen Nachbesserungsfrist bleibt.
Darüber hinaus entwickelt sich die Frage, ob Wettbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen können, noch in der Rechtsprechung. Dies ist nach aktuellem Stand noch nicht abschließend geklärt.
Wir empfehlen, das Thema sachlich anzugehen: Die Barrierefreiheit der eigenen Website prüfen, Prioritäten setzen und schrittweise umsetzen. Ein dokumentierter Verbesserungsprozess kann im Falle einer Prüfung hilfreich sein. Weitere Hinweise zu Website-Kosten für eine BFSG-konforme Seite finden Sie in unserem Ratgeber.
Barrierefreiheit umsetzen — Praktischer Fahrplan
Die Umsetzung der Barrierefreiheit muss kein Mammutprojekt sein. Mit einem strukturierten Vorgehen lässt sich der Aufwand gut verteilen. Hier ein erprobter Fahrplan in sechs Schritten:
Schritt 1: Audit — Status quo ermitteln
Bevor Sie Maßnahmen ergreifen, sollten Sie wissen, wo Ihre Website steht. Automatisierte Tools finden einen Teil der technisch erkennbaren Barrieren — darunter bestimmte Kontrast-, Alt-Text-, Überschriften- und Formularprobleme. Verständlichkeit, sinnvolle Fokusreihenfolge und vollständige Nutzerprozesse erfordern zusätzlich eine manuelle Bewertung. Ein erster Überblick lässt sich mit einem Website-Check gewinnen.
Schritt 2: Priorisieren
Nicht alle Barrieren sind gleich schwerwiegend. Priorisieren Sie nach Schwere (verhindert vs. erschwert den Zugang), Reichweite (Startseite vs. selten besuchte Unterseite) und Umsetzbarkeit (Minuten vs. Tage).
Schritt 3: Quick Wins umsetzen
Viele Verbesserungen lassen sich innerhalb eines Arbeitstages umsetzen:
lang="de"im HTML-Element setzen- Alt-Texte für alle informativen Bilder ergänzen
- Überschriftenhierarchie korrigieren (keine übersprungenen Ebenen)
- Kontraste in Footer, Placeholder-Texten und Sekundärelementen anpassen
- Formular-Labels hinzufügen (nicht nur Placeholder)
- Focus-Indikator aktivieren (kein
outline: noneohne Alternative)
Schritt 4: Strukturelle Verbesserungen
Nach den Quick Wins folgen Änderungen mit mehr Aufwand: Skip-Link implementieren, Tastaturnavigation sicherstellen, ARIA-Landmarks setzen, semantisches HTML durchgängig verwenden, Responsive Design auf Barrierefreiheit prüfen (Touch-Ziele, Reflow) und prefers-reduced-motion in CSS berücksichtigen.
Schritt 5: Test mit assistiven Technologien
Testen Sie Ihre Website mit den Technologien, die Menschen mit Einschränkungen tatsächlich nutzen: Screenreader (NVDA, VoiceOver, TalkBack), reine Tastaturnavigation, Zoom auf 200 % und den Hochkontrastmodus des Betriebssystems.
Schritt 6: Laufende Überwachung
Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess. Integrieren Sie Barrierefreiheits-Checks in Ihren Content-Workflow, führen Sie mindestens jährlich Audits durch und richten Sie einen Feedback-Kanal für Nutzer ein.
Barrierefreiheit als Chance
Die Barrierefreiheit einer Website wird häufig ausschließlich als regulatorische Anforderung betrachtet. In der Praxis bringt sie jedoch Vorteile, die über die Gesetzeskonformität hinausgehen.
Bessere Nutzererfahrung für alle
Klare Kontraste, verständliche Navigation, gut beschriftete Formulare und eine logische Seitenstruktur kommen allen Besuchern zugute — auch denen, die bei hellem Sonnenlicht auf dem Smartphone surfen oder einfach in Eile sind.
SEO-Vorteile
Viele Barrierefreiheitsmaßnahmen überschneiden sich mit SEO-Anforderungen: semantisches HTML, Alt-Texte, Überschriftenhierarchie, schnelle Ladezeiten und klare Linktexte. Eine barrierefreie Website hat in der Regel bessere technische SEO-Grundlagen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Suchmaschinenoptimierung.
Größere Zielgruppe
Menschen mit dauerhaften, vorübergehenden oder altersbedingten Einschränkungen profitieren von zugänglichen Websites. Eine barrierefreie Website erreicht diese Nutzergruppen und erleichtert zugleich die Bedienung in Alltagssituationen wie hellem Sonnenlicht, kleiner Anzeige oder eingeschränkter Beweglichkeit.
Rechtliche Sicherheit und Wettbewerbsvorteil
Wer die Barrierefreiheitsanforderungen proaktiv umsetzt, reduziert das Risiko von Bußgeldern und möglichen Abmahnungen. Da viele Websites die WCAG-Anforderungen nach aktuellem Stand noch nicht vollständig erfüllen, können Unternehmen, die frühzeitig investieren, sich positiv vom Wettbewerb abheben.
Fazit
Das BFSG hat die digitale Barrierefreiheit in Deutschland von einer freiwilligen Empfehlung zu einer gesetzlichen Anforderung gemacht. Seit dem 28. Juni 2025 gelten verbindliche Standards für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen im privaten Sektor.
BFSG und BFSGV bilden die rechtliche Grundlage. EN 301 549 und WCAG liefern die zentrale technische Orientierung mit klaren, prüfbaren Kriterien. Mit einem strukturierten Vorgehen — Audit, Priorisierung, Quick Wins, strukturelle Anpassungen, Tests und laufende Überwachung — lässt sich die Barrierefreiheit schrittweise verbessern.
Wer die Barrierefreiheit nicht nur als Pflicht, sondern als Investition in bessere Nutzererfahrung, breitere Reichweite und technische Qualität betrachtet, profitiert über die reine Gesetzeskonformität hinaus.
Der erste Schritt: Prüfen Sie, wo Ihre Website steht — zum Beispiel mit einem kostenlosen Website-Check.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für jede Website?
Nein. Das BFSG erfasst gemäß §1 bestimmte Produktkategorien und Dienstleistungsarten — insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce). Rein informative Websites ohne transaktionale Elemente fallen nach aktuellem Verständnis möglicherweise nicht unter den Anwendungsbereich. Ob Ihre Website betroffen ist, hängt von den konkret angebotenen Funktionen und Dienstleistungen ab. Im Zweifelsfall empfehlen wir, dies mit einem Rechtsanwalt zu klären.
Mein Unternehmen hat weniger als 10 Mitarbeiter — bin ich ausgenommen?
Gemäß § 3 BFSG sind Kleinstunternehmen von bestimmten Dienstleistungsanforderungen ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR aufweisen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Für Produktanforderungen gilt die Ausnahme nicht. Auch als Kleinstunternehmen empfiehlt es sich, grundlegende Barrierefreiheitsstandards umzusetzen — sie verbessern die Website-Qualität für alle Nutzer.
Wie hoch können die Bußgelder bei Verstößen sein?
Laut § 37 BFSG können bestimmte Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Das ist eine gesetzliche Obergrenze, keine automatische Pauschale. Die Marktüberwachung kann außerdem Korrekturmaßnahmen verlangen und im weiteren Verfahren das Angebot oder die Erbringung einer nicht konformen Dienstleistung untersagen.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?
Das BFSG regelt die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen im privaten Markt. Für Websites des öffentlichen Sektors gelten insbesondere BGG und BITV 2.0. Die Regelwerke nutzen ähnliche technische Referenzen, unterscheiden sich aber bei Anwendungsbereich, Ausnahmen und Durchsetzung. Für ein betroffenes privatwirtschaftliches Angebot ist das BFSG die maßgebliche Regelung.
Kann ein automatischer Test die Barrierefreiheit vollständig prüfen?
Automatisierte Tools können nur den technisch erkennbaren Teil prüfen — darunter bestimmte Kontrast-, Alt-Text-, Überschriften-, Formular- und Sprachprobleme. Kriterien wie Verständlichkeit, sinnvolle Alt-Texte, Fokusreihenfolge oder die Bedienbarkeit eines vollständigen Bestellprozesses erfordern eine manuelle Bewertung. Nutzen Sie automatische Tests als Ausgangspunkt und ergänzen Sie sie durch Tastatur-, Screenreader- und Prozessprüfungen. Ein erster Überblick lässt sich mit unserem kostenlosen Website-Check gewinnen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Pflicht zur barrierefreien Website?
Welche Unternehmen sind vom BFSG ausgenommen?
Was sind die ersten Schritte zur barrierefreien Website?
Welche WCAG-Stufe fordert das BFSG?
Von website-prüfung.de Redaktion
Redaktion für Website-Compliance
Das Redaktionsteam von website-prüfung.de — wir schreiben über DSGVO, BFSG und rechtssichere Websites für den deutschen Mittelstand.