BFSG für Steuerberater — Website barrierefrei gestalten
Veröffentlicht: 10. März 2026
Inhaltsverzeichnis
Barrierefreiheit — Warum Steuerberater-Websites betroffen sein könnten
Seit dem 28. Juni 2025 stellt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote in Deutschland. Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um und betrifft Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Für Steuerberatungskanzleien stellt sich die Frage: Fallen die eigenen digitalen Angebote unter den Anwendungsbereich? Die Antwort hängt davon ab, welche Funktionen die Kanzlei-Website bietet. Reine Visitenkarten-Websites mit Kontaktdaten und Leistungsbeschreibung sind weniger eindeutig einzuordnen. Sobald aber interaktive digitale Dienste hinzukommen, kann die Einschätzung anders ausfallen.
Typische digitale Angebote, die bei Steuerberatungskanzleien vorkommen:
- Mandantenportale — Dokumentenupload, Kommunikation, digitale Belegübermittlung
- Online-Terminbuchung — Erstberatung, Jahresabschlussgespräch, Rückrufwunsch
- Digitale Formulare — Mandatserteilung, Onboarding-Fragebögen, Checklisten
- Dokumentenbereitstellung — Steuerbescheide, Auswertungen, Informationsschreiben als PDF
Je mehr dieser Funktionen eine Kanzlei-Website bietet, desto wahrscheinlicher könnte sie unter den Begriff der elektronischen Dienstleistung im Sinne des BFSG fallen. Einen umfassenden Überblick über die allgemeinen Anforderungen finden Sie in unserem Ratgeber BFSG: Was müssen Unternehmen jetzt tun?.
Hinweis: Die rechtliche Einordnung, ob eine konkrete Kanzlei betroffen ist, obliegt der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. einer individuellen Rechtsberatung. Wir konzentrieren uns in diesem Artikel auf die technischen Aspekte, die wir als IT-Berater prüfen und umsetzen können.
Was fordert das BFSG für digitale Angebote?
Anwendungsbereich nach § 1 BFSG
Gemäß § 1 BFSG gilt das Gesetz für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Branche — entscheidend ist, was digital angeboten wird, nicht wer es anbietet.
Für Steuerberatungskanzleien bedeutet das: Nicht die Berufsbezeichnung ist ausschlaggebend, sondern die Art der über die Website erbrachten Dienste. Eine Online-Terminbuchung oder ein Mandantenportal könnten als elektronische Dienstleistung einzuordnen sein.
Ausnahmen nach § 3 BFSG
§ 3 BFSG sieht eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Als solche gelten Unternehmen, die:
- weniger als 10 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen EUR erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR aufweisen
Zahlreiche Einzelkanzleien und kleinere Sozietäten könnten unter diese Schwellenwerte fallen. Ob die Ausnahme im konkreten Fall greift, sollte individuell geprüft werden — die Berechnung kann im Detail komplex sein, etwa bei Partnerschaftsgesellschaften oder Kanzleiverbünden.
Technischer Standard: WCAG 2.1 Level AA
Das BFSG verweist über die harmonisierte Norm EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA. Diese internationalen Richtlinien definieren konkrete, technisch prüfbare Kriterien für barrierefreie Webinhalte. Sie gliedern sich in vier Prinzipien:
- Wahrnehmbar — Inhalte müssen für alle Nutzer wahrnehmbar sein (Textalternativen, Kontraste, Untertitel)
- Bedienbar — Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein, Navigation muss konsistent sein
- Verständlich — Inhalte und Bedienung müssen vorhersehbar und nachvollziehbar sein
- Robust — Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien (Screenreader, Bildschirmlupe) kompatibel sein
Bußgelder nach § 37 BFSG
Gemäß § 37 BFSG können bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Durchsetzung zuständig. In der Praxis wird die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt — insbesondere Unternehmensgröße und Art des möglichen Verstoßes.
Wann fällt eine Steuerberater-Website unter das BFSG?
Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Hier eine Einschätzung aus technischer Sicht — ohne Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit:
Eher betroffen: Interaktive digitale Dienste
Wenn eine Kanzlei-Website folgende Funktionen bietet, könnte sie als Anbieter elektronischer Dienstleistungen einzuordnen sein:
- Online-Terminbuchung — Der Mandant wählt Zeitfenster, gibt Daten ein und erhält eine Bestätigung. Das ist ein interaktiver digitaler Dienst.
- Mandantenportal — Login, Dokumentenupload, Nachrichtenaustausch, Einsicht in Bescheide. Ein vollwertiger digitaler Service.
- Digitale Mandatserteilung — Online-Formulare, über die ein Mandatsverhältnis angebahnt oder abgeschlossen wird.
- Dokumentendownload — Bereitstellung von Steuerbescheiden, Auswertungen oder Informationsmaterial in digitaler Form.
Weniger eindeutig: Reine Informationswebsites
Eine rein informative Website mit Leistungsbeschreibung, Teamvorstellung und Kontaktdaten — ohne interaktive Dienste — ist weniger klar einzuordnen. Allerdings enthalten auch solche Websites in der Regel ein Kontaktformular, das als Einstieg in eine digitale Dienstleistung interpretiert werden könnte.
Empfehlung: Unabhängig von der Pflicht
Selbst wenn eine Kanzlei formal nicht unter das BFSG fallen sollte, sprechen gute Gründe für eine barrierefreie Website:
- Die Steuerberaterkammern betonen zunehmend die Bedeutung digitaler Zugänglichkeit
- Barrierefreiheit verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher — nicht nur für Menschen mit Behinderungen
- Die regulatorischen Anforderungen werden in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter steigen
- Die technischen Maßnahmen sind in den meisten Fällen überschaubar und wirken sich positiv auf die allgemeine Website-Qualität aus
Typische Barrieren auf Steuerberater-Websites
In unseren Website-Checks sehen wir bei Kanzlei-Websites regelmäßig ähnliche Muster. Hier sind die häufigsten Barrieren, die wir bei Steuerberater-Websites identifizieren — und die sich oft mit vertretbarem Aufwand beheben lassen.
PDFs ohne barrierefreie Struktur
Das ist der häufigste Befund. Steuerberater arbeiten intensiv mit PDF-Dokumenten: Mandantenrundschreiben, Informationsblätter zu Gesetzesänderungen, Checklisten für Jahresabschlüsse, Steueränderungen zum Jahreswechsel. Diese PDFs werden oft aus Word oder direkt aus der Kanzleisoftware erzeugt — ohne getaggte Struktur, ohne definierte Lesereihenfolge, ohne hinterlegte Dokumentsprache.
Ein Screenreader kann solche PDFs nicht sinnvoll vorlesen. Für Nutzer mit Sehbehinderung sind diese Dokumente de facto unzugänglich.
Typisches Beispiel: Ein mehrseitiges Mandantenrundschreiben als Scan-PDF — reines Bild, kein Text, kein Screenreader-Zugang.
Mangelhafte Kontraste in Tabellen und Fußzeilen
Steuerberater-Websites verwenden häufig Tabellen für Leistungsübersichten, Honorarinformationen oder Fristen. Wir sehen regelmäßig:
- Hellgrauen Text auf weißem Hintergrund in Tabellenzellen
- Schwache Kontraste in Fußzeilen und Nebenbereichen
- Farbige Hervorhebungen (z. B. Grün für „erledigt”), die ohne Farbe nicht erkennbar sind
Das WCAG-Kriterium 1.4.3 fordert ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text. Viele der genannten Fälle erreichen diesen Wert nicht.
Fehlende Formular-Labels
Kontaktformulare und Onboarding-Formulare sind zentrale Elemente auf Steuerberater-Websites. Häufig fehlen dabei:
- Verknüpfte
<label>-Elemente — stattdessen werden nur Placeholder-Texte verwendet - Fehlermeldungen, die spezifisch genug sind, um den Fehler zu identifizieren
autocomplete-Attribute für Standardfelder wie Name, E-Mail und Telefonaria-requiredfür Pflichtfelder
Ohne korrekte Labels kann ein Screenreader die Formularfelder nicht identifizieren. Der Nutzer hört dann nur „Eingabefeld” statt „Ihr Name”.
<!-- Problematisch: Nur Placeholder, kein Label -->
<input type="text" placeholder="Ihr Name">
<!-- Barrierefrei: Label verknüpft, Autocomplete gesetzt -->
<label for="name">Ihr Name</label>
<input type="text" id="name" name="name"
autocomplete="name" aria-required="true">
Komplexe Navigation ohne klare Struktur
Größere Kanzleien mit mehreren Standorten, Spezialisierungen und Mitarbeiterprofilen haben oft verschachtelte Navigationsmenüs. Probleme, die wir sehen:
- Dropdown-Menüs, die per Tastatur nicht erreichbar sind
- Fehlende Skip-Links zum Überspringen der Navigation
- Inkonsistente Menüstruktur zwischen Desktop- und Mobilversion
- Keine erkennbare aktive Seite in der Navigation
Bilder von Text statt echtem Text
Besonders auf älteren Kanzlei-Websites finden wir Leistungsbeschreibungen oder Kontaktdaten als Bild — etwa eingescannte Briefköpfe, Logos mit eingebettetem Kanzleinamen oder Screenshots von Tabellen. Für Screenreader sind diese Inhalte unsichtbar, und bei Vergrößerung werden sie pixelig und unleserlich.
Barrierefreiheit umsetzen — Technische Checkliste
Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten technischen Maßnahmen zusammen, die wir bei einer Barrierefreiheitsprüfung für Steuerberater-Websites überprüfen. Sie orientiert sich an den WCAG 2.1 Level AA Kriterien.
Kontraste und visuelle Gestaltung
- Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text (ab 18pt oder 14pt fett)
- Schriftgröße nicht unter 16px, skalierbar über relative Einheiten (
remoderem) - Farbe nicht als einziges Mittel zur Informationsvermittlung — Pflichtfelder zusätzlich mit Sternchen oder Text kennzeichnen
- Fokus-Indikatoren deutlich sichtbar — der blaue Rahmen beim Tab-Durchlauf darf nicht per CSS ausgeblendet sein
Alt-Texte für Bilder
- Teamfotos: „Steuerberater Max Mustermann, Fachberater für Internationales Steuerrecht”
- Kanzleigebäude: „Kanzleigebäude in der Musterstraße 12, Leipzig”
- Dekorative Bilder: leeres
alt=""-Attribut (nicht weglassen, sondern explizit leer setzen) - Zertifikate und Siegel: Alt-Text mit dem Inhalt des Siegels, z. B. „Siegel der Steuerberaterkammer Sachsen”
Tastaturnavigation
- Alle interaktiven Elemente (Links, Buttons, Formulare, Menüs) per Tab-Taste erreichbar
- Logische Tab-Reihenfolge, die der visuellen Reihenfolge entspricht
- Skip-Link am Seitenanfang zum Überspringen der Navigation
- Keine Tastaturfallen — der Nutzer kann jeden Bereich per Tastatur verlassen
<!-- Skip-Link am Seitenanfang -->
<a href="#main-content" class="skip-link">
Zum Hauptinhalt springen
</a>
Formular-Labels und Fehlermeldungen
- Jedes Eingabefeld mit einem
<label>-Element verknüpft (überfor/id) - Pflichtfelder mit
aria-required="true"gekennzeichnet - Spezifische Fehlermeldungen: „Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein” statt „Fehler im Formular”
autocomplete-Attribute für Standardfelder:name,email,tel,organization- Erfolgs- oder Fehlerstatus nach dem Absenden klar kommuniziert (nicht nur visuell, sondern auch für Screenreader via
aria-live)
Dokumenten-Barrierefreiheit (PDFs)
- Getaggte PDF-Struktur: Überschriften, Absätze, Listen korrekt ausgezeichnet
- Definierte Lesereihenfolge, die der visuellen Reihenfolge entspricht
- Dokumentsprache hinterlegt (
lang="de") - Alt-Texte für Grafiken und Logos im PDF
- Tipp: Wichtige Informationen zusätzlich als HTML-Seite bereitstellen — das ist oft die barrierefreieste Lösung
Sprach-Attribut und Überschriftenhierarchie
lang="de"im<html>-Tag gesetzt — damit Screenreader die korrekte Aussprache verwenden- Überschriftenhierarchie eingehalten: H1 einmal pro Seite, dann H2, H3 — keine Ebenen überspringen
- Fremdsprachige Passagen (z. B. englische Fachbegriffe) mit
lang="en"ausgezeichnet
<html lang="de">
...
<h1>Steuerberatung Mustermann</h1>
<h2>Unsere Leistungen</h2>
<h3>Jahresabschluss und Bilanzierung</h3>
<h3>Lohn- und Gehaltsabrechnung</h3>
<h2>Unser Team</h2>
...
</html>
Responsive Design und mobile Nutzung
- Website bei 320px Viewport-Breite nutzbar — kein horizontaler Scrollbalken
- Touch-Ziele mindestens 44x44 Pixel groß
- Zoom bis mindestens 200% ohne Inhaltsverlust
- Telefonnummern als klickbare
tel:-Links
Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil
Barrierefreiheit wird häufig primär als regulatorische Pflicht betrachtet. Dabei bietet eine zugängliche Website handfeste geschäftliche Vorteile — gerade für Steuerberatungskanzleien.
Größerer Mandantenkreis
Laut Statistischem Bundesamt leben in Deutschland rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen (Stand 2023). Hinzu kommen Millionen Menschen mit vorübergehenden oder altersbedingten Einschränkungen — Sehschwäche, eingeschränkte Motorik, situative Behinderungen (z. B. gebrochener Arm, grelles Sonnenlicht auf dem Bildschirm).
Eine barrierefreie Kanzlei-Website erreicht potenzielle Mandanten, die auf anderen Websites möglicherweise an Barrieren scheitern. Das ist ein konkreter Wettbewerbsvorteil — insbesondere in Regionen mit hohem Konkurrenzdruck unter Steuerberatungskanzleien.
Bessere Nutzererfahrung für alle
Die meisten Barrierefreiheitsmaßnahmen verbessern die Website nicht nur für Menschen mit Behinderungen:
- Klare Kontraste und lesbare Schriftgrößen helfen jedem Besucher
- Logische Navigation spart Zeit bei der Informationssuche
- Gut beschriftete Formulare reduzieren Eingabefehler und damit den Supportaufwand
- Responsive Design stellt sicher, dass die Website auf allen Geräten funktioniert
Mandanten, die eine Kanzlei-Website als angenehm und übersichtlich empfinden, bleiben länger und nehmen eher Kontakt auf. Die Barrierefreiheit wirkt hier als unsichtbarer Qualitätsfaktor.
SEO-Vorteile
Viele Maßnahmen für Barrierefreiheit decken sich mit den Anforderungen der Suchmaschinenoptimierung:
- Semantisches HTML und korrekte Überschriftenhierarchie helfen Google beim Verständnis der Seitenstruktur
- Alt-Texte machen Bildinhalte für Suchmaschinen indexierbar
- Schnelle Ladezeiten und sauberer Code verbessern die Core Web Vitals
- Mobile Optimierung ist ein direkter Ranking-Faktor
Eine barrierefreie Website kann also gleichzeitig besser in den Suchergebnissen ranken — ohne zusätzlichen Aufwand.
Positives Kanzlei-Image
Eine Kanzlei, die ihre Website barrierefrei gestaltet, signalisiert: Hier wird an alle Mandanten gedacht. Das transportiert Werte wie Sorgfalt, Professionalität und Inklusivität. Für Kanzleien, die sich in Bereichen wie Sozialrecht, Erbrecht oder Betreuungsrecht positionieren, ist das besonders relevant.
Auch die Steuerberaterkammern und Berufsverbände betonen zunehmend das Thema digitale Zugänglichkeit. Wer hier frühzeitig handelt, positioniert sich positiv im beruflichen Umfeld.
Fazit
Das BFSG kann für Steuerberatungskanzleien relevant sein — insbesondere wenn digitale Dienste wie Mandantenportale, Online-Terminbuchung oder digitale Dokumentenbereitstellung angeboten werden. Die Kleinunternehmerausnahme nach § 3 BFSG könnte für viele kleinere Kanzleien greifen, sollte aber im Einzelfall geprüft werden.
Unabhängig von der formalen Pflicht empfehlen wir, grundlegende Barrierefreiheitsstandards umzusetzen. Die technischen Maßnahmen — Kontraste, Alt-Texte, Formular-Labels, Tastaturnavigation, barrierefreie PDFs — sind überschaubar und verbessern die Website-Qualität insgesamt. Der Effekt ist dreifach: bessere Zugänglichkeit, bessere Nutzererfahrung, bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen.
Der pragmatische Einstieg: Einen automatisierten Website-Check durchführen, die schwerwiegendsten Barrieren beheben und dann schrittweise weiter optimieren. Wer die Grundlagen jetzt umsetzt, ist auch für künftige regulatorische Verschärfungen vorbereitet.
Weitere branchenspezifische Ratgeber: BFSG für Kanzlei-Websites und BFSG für Pflegedienste.
Häufige Fragen
Muss ich als Steuerberater meine Website barrierefrei gestalten?
Ob Ihre Kanzlei unter den Anwendungsbereich des BFSG fällt, hängt von der Art der digitalen Dienstleistungen und der Unternehmensgröße ab. Kanzleien, die ein Mandantenportal betreiben, Online-Terminbuchung anbieten oder Dokumente digital bereitstellen, könnten betroffen sein. Kanzleien unterhalb der Schwellenwerte nach § 3 BFSG (weniger als 10 Beschäftigte, unter 2 Mio. EUR Jahresumsatz) können von bestimmten Anforderungen ausgenommen sein. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Rücksprache mit der zuständigen Steuerberaterkammer.
Was sind die ersten Schritte zur barrierefreien Website?
Ein pragmatischer Ansatz in drei Stufen: Zunächst einen automatisierten Barrierefreiheits-Check durchführen, um den Ist-Zustand zu ermitteln. Dann die schwerwiegendsten Barrieren beheben — Kontraste anpassen, Alt-Texte ergänzen, Formular-Labels korrigieren. Im zweiten Schritt das Mandantenportal und PDF-Dokumente prüfen. Viele Quick Wins lassen sich innerhalb weniger Stunden umsetzen.
Sind meine PDF-Dokumente automatisch barrierefrei?
In der Regel nicht. PDFs, die aus Word oder Kanzleisoftware erzeugt werden, haben oft keine getaggte Struktur — Screenreader können sie dann nicht sinnvoll vorlesen. Besonders kritisch sind Scan-PDFs (reine Bilder). Für barrierefreie PDFs empfehlen wir: In Word mit Formatvorlagen arbeiten, Alt-Texte für Grafiken setzen und das Ergebnis mit dem kostenlosen PDF Accessibility Checker (PAC) prüfen. Alternativ können wichtige Informationen zusätzlich als HTML-Seite bereitgestellt werden.
Welche Bußgelder können bei Verstößen drohen?
Gemäß § 37 BFSG können Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden. In der Praxis wird die Marktüberwachungsbehörde die Verhältnismäßigkeit berücksichtigen — Unternehmensgröße, Art des möglichen Verstoßes und Bereitschaft zur Nachbesserung. Für Kanzleien, die unter die Kleinunternehmerausnahme fallen, können die Anforderungen eingeschränkt sein. Die Durchsetzungspraxis befindet sich noch im Aufbau.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für kleine Steuerkanzleien?
Welche Steuerberater-Websites sind vom BFSG betroffen?
Wie mache ich PDFs meiner Kanzlei barrierefrei?
Was kostet die barrierefreie Umgestaltung einer Kanzlei-Website?
IT-Berater für Website-Compliance
Über 14 Jahre Erfahrung in IT und Webentwicklung. Entwickler von Web-Prüfer — dem Compliance-Scanner für deutsche Websites.