BFSG für Gastronomiebetriebe — Restaurant-Website barrierefrei
Veröffentlicht: 10. März 2026
Inhaltsverzeichnis
Barrierefreiheit — Sind Gastronomiebetriebe betroffen?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um und stellt Anforderungen an die Zugänglichkeit digitaler Angebote. Für Restaurants, Cafés, Bars und andere Gastronomiebetriebe stellt sich jetzt die Frage: Betrifft uns das — und wenn ja, was müssen wir tun?
Die Antwort hängt davon ab, was der Betrieb über seine Website anbietet. Ein einfaches Online-Menü mit Öffnungszeiten ist anders zu beurteilen als ein Buchungssystem für Tischreservierungen, ein Lieferservice oder ein Online-Shop für Gutscheine und Menüboxen. Hinzu kommt: Viele Gastronomiebetriebe sind Kleinstunternehmen — und damit möglicherweise von einem Teil der Anforderungen befreit.
Einen umfassenden Überblick über das BFSG und seine allgemeinen Anforderungen finden Sie in unserem Ratgeber BFSG: Was müssen Unternehmen jetzt tun?.
Hinweis: Die rechtliche Einordnung, ob ein konkreter Betrieb betroffen ist, obliegt einer individuellen Rechtsberatung. Wir konzentrieren uns in diesem Artikel auf die technischen Aspekte, die wir als IT-Berater prüfen und umsetzen können.
Was fordert das BFSG — und wer ist betroffen?
Anwendungsbereich nach § 1 BFSG
Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Relevant für Gastronomiebetriebe ist vor allem die Kategorie der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also digitale Angebote, über die Gäste Tische reservieren, Bestellungen aufgeben oder Gutscheine kaufen können.
Das Gesetz unterscheidet nicht nach Branche. Entscheidend ist, was digital angeboten wird — nicht ob es ein Restaurant, ein Café oder ein Catering-Unternehmen ist. Eine Website, über die Gäste Tische reservieren, Abholbestellungen aufgeben oder Veranstaltungen buchen können, könnte als digitale Dienstleistung einzuordnen sein.
Typische digitale Angebote bei Gastronomiebetrieben:
- Online-Tischreservierung — Gäste reservieren einen Tisch direkt über die Website (z. B. über OpenTable, Resy oder eine eigene Buchungslösung)
- Speisekarte mit Online-Bestellung — Bestell- und Lieferdienste mit Checkout-Prozess
- Gutschein-Shop — Verkauf von Restaurant-Gutscheinen oder Menüboxen online
- Veranstaltungsbuchungen — Firmenessen, Geburtstagsfeiern, Trauungen mit Online-Anfrage oder -Buchung
- Lieferservice — Eigenes Bestellsystem oder eingebettete Drittanbieter-Lösungen (Lieferando, Wolt)
- Kundenkonto und Loyalitätsprogramme — digitale Bonussysteme mit Login
Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 BFSG
Hier liegt für viele Gastronomiebetriebe die entscheidende Information: Das BFSG sieht in §3 eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Als Kleinstunternehmen gilt ein Betrieb, der:
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen EUR erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR aufweist
In Deutschland erfüllen nach Angaben des Statistischen Bundesamts die überwiegende Mehrheit der Gastronomiebetriebe diese Kriterien — ein kleines Familienrestaurant, ein unabhängiges Café oder ein Imbiss mit einigen Aushilfskräften sind in der Regel Kleinstunternehmen.
Wichtig: Die Ausnahme bedeutet nicht automatisch, dass keinerlei Anforderungen gelten. Sie schränkt bestimmte Pflichten ein — insbesondere unverhältnismäßige Auflagen. Größere Restaurantketten, Systemgastronomie oder Cateringunternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern überschreiten die Schwelle und fallen in den vollen Anwendungsbereich.
Bußgelder nach § 37 BFSG
Gemäß § 37 BFSG können bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsanforderungen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Durchsetzung zuständig. Bei der Bemessung wird die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt — insbesondere Unternehmensgröße und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Wann ist eine Gastronomie-Website betroffen?
Eher betroffen: Buchungs- und Bestellsysteme
Wenn eine Gastronomie-Website folgende Funktionen bietet, könnte sie als Anbieter elektronischer Dienstleistungen einzuordnen sein:
- Online-Tischreservierung — Gast gibt Datum, Uhrzeit und Personenanzahl ein und erhält eine Bestätigung. Das ist ein interaktiver digitaler Dienst, der über einen einfachen Kontakt hinausgeht.
- Online-Bestellsystem — Auch ein eingebettetes Bestellwidget eines Drittanbieters (Lieferando, Wolt) stellt digitale Dienstleistungen über die eigene Website bereit.
- Gutschein-Shop — Verkauf und Bezahlung von Gutscheinen oder Menüboxen online fällt unter elektronischen Geschäftsverkehr.
- Veranstaltungsbuchung — Formular für die Anfrage oder direkte Buchung von Events (Hochzeiten, Firmenevents).
Weniger eindeutig: Digitale Speisekarte und Informationsseite
Eine reine Gastronomie-Website mit Menü, Öffnungszeiten, Fotos und Telefonnummer — ohne interaktive Buchungs- oder Bestellfunktion — ist weniger eindeutig einzuordnen. Dennoch empfehlen wir auch hier, grundlegende Barrierefreiheitsstandards umzusetzen.
Drittanbieter-Buchungssysteme: Wer ist verantwortlich?
Viele Restaurants nutzen für die Tischreservierung eingebettete Systeme von Drittanbietern (OpenTable, Resy, Gastrofix). Die Frage, wer für die Barrierefreiheit dieser eingebetteten Systeme verantwortlich ist, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Aus technischer Sicht empfehlen wir:
- Den Anbieter des Buchungssystems direkt nach seiner BFSG-Konformität zu fragen
- In der eigenen Website die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass der Zugang zur Buchungslösung barrierefrei ist (korrekte Einbettung, erreichbare Buttons, klare Beschriftungen)
Typische Barrieren auf Gastronomie-Websites
In unseren Website-Checks sehen wir bei Gastronomiebetrieben wiederkehrende Probleme. Diese lassen sich in den meisten Fällen mit überschaubarem Aufwand beheben.
Speisekarten als nicht zugängliche PDFs
Viele Restaurants veröffentlichen ihre Speisekarte als gescanntes PDF oder als Bild-PDF. Für Screenreader ist der gesamte Inhalt unsichtbar — Gäste mit Sehbehinderung können das Menü nicht lesen. Auch ältere Mobilgeräte haben Schwierigkeiten beim Öffnen von PDFs.
Typischer Befund: Speisekarte als eingescanntes JPG in einem PDF verpackt. Keine Texterkennung, keine Struktur.
Lösung: Speisekarte entweder als HTML-Seite aufbauen oder zumindest als barrierefreies PDF mit Texterkennung und Dokumentstruktur bereitstellen. Eine einfache HTML-Speisekarte ist für alle Gäste besser zugänglich, lässt sich auf dem Smartphone lesen und wird von Suchmaschinen indexiert.
Schlechte Kontraste bei gastronomietypischen Designs
Viele Restaurant-Websites setzen auf dunkle, atmosphärische Designs — schwarze Hintergründe, cremefarbener Text, goldene Akzentfarben. Solche Kombinationen erfüllen oft nicht das WCAG-Kriterium 1.4.3 (Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1 für normalen Text). Ein atmosphärisches Design und gute Barrierefreiheit schließen sich nicht aus — es bedarf lediglich einer bewussten Farbwahl.
Typischer Befund: Dunkelgrauer Text auf schwarzem Hintergrund für Menübeschreibungen. Goldene Schrift auf orangem Hintergrund für CTA-Buttons.
Lösung: Kontrastprüfung mit einem freien Online-Tool (z. B. WebAIM Contrast Checker). Oft reicht es, den Text etwas heller zu stellen oder den Hintergrund leicht anzupassen. Das Grunddesign bleibt dabei erhalten.
Reservierungsbutton nicht erreichbar per Tastatur
Das wichtigste Element einer Restaurant-Website — der “Jetzt reservieren”-Button — ist auf vielen Seiten für Tastaturnutzer nicht oder nur schwer erreichbar. Das betrifft Gäste, die keine Maus verwenden können, aber auch alle, die ein Formular per Tab-Taste ausfüllen wollen.
Typischer Befund: “Reservieren”-Button in einer fixen Leiste oben auf der Seite, aber kein Fokus-Indikator sichtbar. Tab-Navigation geht “verloren” in verschachtelten Menükomponenten.
Lösung: Sicherstellen, dass jedes interaktive Element per Tastatur erreichbar ist und einen sichtbaren Fokus-Indikator (outline im CSS) hat. Das WCAG-Kriterium 2.4.7 fordert explizit sichtbare Fokussierung.
Speisekarte ohne Allergeninformationen in zugänglicher Form
DSGVO und BFSG haben unterschiedliche Anforderungen, aber sie überschneiden sich bei einem Thema: Informationspflichten. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt vor, dass Allergene für Gäste leicht zugänglich sein müssen. Auf der Website bedeutet das: Die Informationen müssen nicht nur vorhanden, sondern auch zugänglich sein — also für Screenreader lesbar und nicht nur als Bild.
Keine Alternativkontaktmöglichkeit bei JavaScript-abhängigen Buchungssystemen
Wenn das Buchungssystem JavaScript erfordert und es keine alternative Kontaktmöglichkeit gibt (Telefonnummer, E-Mail), werden Gäste mit assistiven Technologien oder älteren Geräten ausgeschlossen. Eine Telefonnummer als Fallback ist für Gastronomie-Websites besonders wichtig — und sollte gut sichtbar und klickbar sein.
Barrierefreiheit umsetzen — Checkliste für Gastronomiebetriebe
Speisekarte und Menü
- Speisekarte als Text (HTML oder barrierefreies PDF) — nicht als Bild-Scan
- Gerichte und Allergene für Screenreader lesbar (kein Bild-PDF)
- Preisangaben klar und ohne Abkürzungen, die missverstanden werden können
- Saisonale Änderungen zeitnah aktualisiert (veraltete Information schadet dem Vertrauen)
Buchung und Reservierung
- Reservierungsbutton per Tastatur erreichbar und fokussierbar
- Buchungsformular vollständig mit
<label>-Elementen undautocomplete-Attributen - Kein Buchungssystem, das ausschließlich von Bildunterschriften ohne Text abhängt
- Alternative Kontaktmöglichkeit bei Buchungs-Fehler oder JavaScript-Ausfall (Telefon)
Bilder und visuelle Inhalte
- Atmosphärefotos haben Alt-Texte, die den Raum oder die Stimmung beschreiben
- Fotos von Speisen haben Alt-Texte mit Gerichtsname
- Kein Alt-Text mit Dateinamen (nicht
IMG_5623.jpg, sondern"Risotto mit Pilzen und Parmesan") - Team- und Portraitfotos haben Alt-Texte mit Namen und Funktion
Farben und Kontrast
- Text auf dunklem Hintergrund: Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1
- CTA-Buttons (Reservieren, Bestellen) gut lesbar, auch bei Farbschwäche
- Keine Information nur durch Farbe vermittelt (z. B. “rot = ausverkauft” ohne Text)
Mobile Nutzung
- Website bei 320px Breite ohne horizontales Scrollen nutzbar
- Touch-Ziele (Buttons, Links) mindestens 44×44 Pixel
- Telefonnummer als klickbarer
tel:-Link - Adresse vollständig mit Postleitzahl (für Navigation per Smartphone nutzbar)
Technische Grundlagen
-
lang="de"im HTML-Tag gesetzt - Eindeutiger Seitentitel auf jeder Seite (nicht auf allen Seiten gleich “Restaurant XY”)
- Überschriftenstruktur: H1 einmal, dann H2 für Hauptbereiche (Speisekarte, Über uns, Kontakt)
- Skip-Link am Seitenanfang für Tastaturnutzer
Warum Barrierefreiheit für Gastronomie auch ohne Pflicht sinnvoll ist
Ältere Gäste sind eine Kernzielgruppe
Restaurants und Cafés werden häufig von älteren Menschen besucht — Geburtstagsessen, Familientreffen, Seniorenfrühstücke. Genau diese Zielgruppe profitiert am meisten von einer barrierefreien Website: größere Schrift, gute Kontraste, einfache Navigation, klickbare Telefonnummern. Eine Website, die für einen 75-jährigen Gast gut funktioniert, funktioniert für alle gut.
Suchmaschinenoptimierung und lokale Auffindbarkeit
Gastronomie-Websites werden primär über lokale Suchanfragen gefunden: “Restaurant Leipzig”, “Café München Schwabing”, “Pizzeria in der Nähe”. Google bewertet barrierefreie Websites besser — insbesondere bei Mobile Usability, Ladegeschwindigkeit und strukturierten Inhalten. Eine sauber aufgebaute, schnelle und zugängliche Website ist ein direkter Wettbewerbsvorteil in der lokalen Suche.
Die Speisekarte als HTML statt als PDF-Scan bringt einen doppelten Vorteil: sie ist zugänglich für alle Gäste und wird von Google indexiert. “Pizza Margherita Leipzig” kann dann auf die Speisekarte verweisen — statt auf ein nicht indexierbares PDF.
Positive Gästeerfahrung beginnt online
Die Entscheidung für ein Restaurant fällt oft noch zu Hause — beim Durchsehen der Website, der Speisekarte und der Buchungsmöglichkeit. Eine Website, die auf dem Smartphone gut funktioniert, eine lesbare Speisekarte hat und die Reservierung reibungslos ermöglicht, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Buchung erheblich.
Gäste, die Schwierigkeiten haben, eine Tischreservierung abzuschließen oder die Speisekarte zu lesen, wechseln zur nächsten Option — die vielleicht ein besser zugängliches Online-Erlebnis bietet.
Fazit
Ob ein Gastronomiebetrieb formal unter das BFSG fällt, hängt von seiner Größe und dem digitalen Angebot ab. Viele Kleinstunternehmen in der Gastronomie könnten unter die Ausnahme nach § 3 BFSG fallen — das sollte im Einzelfall geprüft werden, insbesondere wenn Online-Buchungs- oder Bestellsysteme eingesetzt werden.
Unabhängig davon empfehlen wir, grundlegende Barrierefreiheitsstandards umzusetzen: zugängliche Speisekarte (HTML statt Bild-PDF), gute Kontraste für atmosphärische Designs, klickbare Telefonnummer, zugängliche Buchungsformulare und mobile Optimierung. Diese Maßnahmen sind überschaubar, verbessern die Nutzererfahrung für alle Gäste und wirken sich positiv auf das lokale SEO aus.
Der praktische Einstieg: Einen automatisierten Website-Check durchführen, die wichtigsten Barrieren identifizieren und gezielt beheben.
Weitere branchenspezifische Ratgeber: BFSG für Kanzlei-Websites, BFSG für Pflegedienste, BFSG für Handwerksbetriebe und BFSG für Immobilienmakler.
Häufige Fragen
Muss ein Restaurant seine Website barrierefrei gestalten?
Das hängt von Unternehmensgröße und Art der digitalen Angebote ab. Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und unter 2 Millionen EUR Jahresumsatz können unter die Kleinstunternehmerausnahme des § 3 BFSG fallen. Restaurants mit Online-Buchungssystemen, Lieferservice oder Gutschein-Shops sind eher betroffen als reine Informationsseiten. Für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
Ist die digitale Speisekarte von BFSG-Anforderungen betroffen?
Eine digitale Speisekarte, die lediglich Informationen anzeigt und keine Bestellung ermöglicht, ist weniger eindeutig einzuordnen. Dennoch empfehlen wir, die Speisekarte als zugänglichen Text bereitzustellen — nicht als Bild-PDF. Das verbessert die Zugänglichkeit für alle Gäste und hat Vorteile für die Suchmaschinenoptimierung.
Wer ist für Barrierefreiheit verantwortlich, wenn ein Drittanbieter-Buchungssystem genutzt wird?
Die Frage ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Technisch empfehlen wir: Den Buchungssystem-Anbieter direkt nach seiner BFSG-Konformität zu fragen und die Einbettung auf der eigenen Website so zu gestalten, dass der Zugang zum Buchungssystem barrierefrei ist — erreichbare Buttons, klare Beschriftungen, keine rein visuellen Hinweise.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Gemäß § 37 BFSG können Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden. Die Verhältnismäßigkeit — insbesondere Unternehmensgröße und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — wird bei der Bemessung berücksichtigt. Kleinstunternehmen, die unter die Ausnahme nach § 3 BFSG fallen, sind in einem anderen Risikobereich als größere Betriebe.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für mein Restaurant oder Café?
Warum sollte eine Speisekarte nicht als Bild-PDF bereitgestellt werden?
Wer ist für die Barrierefreiheit eines eingebetteten Buchungssystems verantwortlich?
Welche Barrierefreiheitsmaßnahmen sind für Gastronomie-Websites am wichtigsten?
IT-Berater für Website-Compliance
Über 14 Jahre Erfahrung in IT und Webentwicklung. Entwickler von Web-Prüfer — dem Compliance-Scanner für deutsche Websites.