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Impressum: Pflichtangaben Checkliste 2026

Veröffentlicht: 10. März 2026

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Impressum und warum ist es Pflicht?

Ein Impressum — rechtlich als „Anbieterkennzeichnung” bezeichnet — ist die gesetzlich vorgeschriebene Angabe bestimmter Informationen über den Betreiber einer Website. Die Rechtsgrundlage bildet § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz), der eine allgemeine Informationspflicht für Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien vorsieht.

Der Zweck ist Transparenz: Besucher, Kunden und Behörden sollen erkennen können, wer hinter einer Website steht, und den Betreiber bei Bedarf kontaktieren können. Laut § 5 DDG Abs. 1 sind die erforderlichen Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” zu halten.

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann nach UWG §3a als unlautere geschäftliche Handlung gewertet werden. In der Praxis ist dies nach wie vor einer der häufigsten Gründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Online-Bereich. Darüber hinaus stellt ein möglicher Verstoß gegen die Informationspflichten nach TMG §16 eine Ordnungswidrigkeit dar, die laut Gesetz mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Gut zu wissen: Die Impressumspflicht nach § 5 DDG Abs. 1 gilt für alle „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien”. Der Begriff „geschäftsmäßig” wird in der Praxis weit ausgelegt — auch Angebote ohne direkte Bezahlfunktion können betroffen sein, sofern eine nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit vorliegt.

Wer braucht ein Impressum?

Die Impressumspflicht nach § 5 DDG betrifft alle Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien. In der Praxis bedeutet das: Nahezu jede Website mit einem geschäftlichen Hintergrund sollte über ein Impressum verfügen.

In der Regel impressumspflichtig:

  • Unternehmen jeder Rechtsform — GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GbR, e. K.
  • Einzelunternehmer und Gewerbetreibende mit eigener Website oder Landingpage
  • Freiberufler — Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Designer, Berater
  • Online-Shops und E-Commerce-Anbieter
  • Vereine (e. V.) mit eigener Website
  • Blogger und Content-Creator, sofern das Angebot geschäftsmäßig ist (z. B. durch Werbung, Affiliate-Links oder Sponsoring)
  • Geschäftliche Social-Media-Profile — auf LinkedIn, Instagram, Facebook, XING, TikTok

Möglicherweise nicht impressumspflichtig:

  • Rein private Websites ohne jeglichen geschäftlichen Bezug — etwa ein persönlicher Blog ohne Werbeeinnahmen und ohne Verlinkung auf geschäftliche Angebote
  • Private Social-Media-Profile ohne gewerbliche Nutzung

Empfehlung: Im Zweifelsfall raten wir dazu, ein Impressum einzubinden. Der Aufwand ist gering, und die möglichen Konsequenzen eines fehlenden Impressums — von Abmahnungen bis hin zu Bußgeldern — stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand der Einrichtung.

Vollständige Checkliste aller Pflichtangaben

Die folgenden Angaben ergeben sich aus § 5 DDG und weiteren spezifischen Vorschriften. Nicht alle Punkte gelten für jedes Unternehmen — die relevanten Angaben hängen von der Rechtsform, Branche und Art des Angebots ab.

Grundlegende Pflichtangaben nach § 5 DDG Abs. 1

1. Name des Anbieters

  • Bei natürlichen Personen: vollständiger Vor- und Nachname
  • Bei juristischen Personen: vollständiger Firmenname einschließlich Rechtsformzusatz (z. B. „Mustermann GmbH”, „Beispiel UG (haftungsbeschränkt)”)
  • Bei Personengesellschaften: Bezeichnung der Gesellschaft und Namen der Gesellschafter

2. Ladungsfähige Anschrift

  • Vollständige postalische Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
  • Ein Postfach genügt nach gängiger Rechtsprechung nicht als ladungsfähige Anschrift
  • Bei Unternehmen mit mehreren Standorten: die Anschrift des Hauptsitzes oder der Niederlassung, die die Website betreibt

3. Vertretungsberechtigte Person(en)

  • Bei juristischen Personen: Name des/der Geschäftsführer(s), des Vorstands oder der sonstigen vertretungsberechtigten Personen (§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 1)
  • Beispiel: „Vertreten durch den Geschäftsführer: Max Mustermann”
  • Bei mehreren Geschäftsführern empfiehlt es sich, alle aufzuführen

4. Schnelle elektronische Kontaktaufnahme (§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 2)

  • E-Mail-Adresse — nach § 5 DDG ausdrücklich vorgeschrieben
  • Laut EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07) sollte darüber hinaus ein weiterer effizienter Kommunikationsweg angeboten werden — in der Praxis hat sich die Angabe einer Telefonnummer bewährt
  • Ein Kontaktformular allein genügt nach gängiger Auffassung möglicherweise nicht den Anforderungen

5. Registereintrag (§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 4)

Falls das Unternehmen in einem Register eingetragen ist:

  • Handelsregister: Registergericht und Registernummer (z. B. „Amtsgericht Leipzig, HRB 12345”)
  • Vereinsregister: Registergericht und VR-Nummer
  • Partnerschaftsregister: Registergericht und PR-Nummer
  • Genossenschaftsregister: Registergericht und GnR-Nummer

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 6)

  • Die USt-IdNr. nach §27a Umsatzsteuergesetz, sofern eine solche erteilt wurde (Format: DE123456789)
  • Die Steuernummer des Finanzamts gehört nach gängiger Empfehlung nicht ins Impressum — sie ist nicht vorgeschrieben und kann potenziell für Identitätsmissbrauch genutzt werden

7. Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 6a)

  • Soweit nach §139c der Abgabenordnung erteilt

Branchenspezifische Pflichtangaben

8. Zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 3)

Für Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen:

  • Gastronomie, Handwerk, Makler, Bewachungsgewerbe, Finanzdienstleistungen
  • Vollständige Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde

9. Berufsbezeichnung und Kammer (§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 5)

Für reglementierte Berufe (sogenannte Kammerberufe):

  • Gesetzliche Berufsbezeichnung (z. B. „Rechtsanwalt”, „Steuerberater”, „Arzt”)
  • Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • Zuständige Kammer (z. B. „Rechtsanwaltskammer Sachsen”)
  • Berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle (z. B. „BRAO — Bundesrechtsanwaltsordnung, abrufbar unter …”)

10. Inhaltlich Verantwortlicher (§18 Abs. 2 MStV)

  • Bei Websites mit journalistisch-redaktionellen Inhalten: Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen
  • Gilt etwa für Nachrichtenportale, Magazine, Blogs mit redaktionellem Charakter

Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Anbieter

11. Angaben bei kommerzieller Kommunikation (TMG §6)

  • Kommerzielle Kommunikation (Werbung, Sponsoring) sollte nach TMG §6 klar als solche erkennbar sein
  • Der Auftraggeber kommerzieller Kommunikation sollte identifizierbar sein

12. Angaben für Online-Händler

  • OS-Plattform: Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission nach der ODR-Verordnung: https://ec.europa.eu/consumers/odr
  • Streitschlichtung: Hinweis nach §36 VSBG, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist
  • Verpackungsregister: LUCID-Registrierungsnummer nach §9 VerpackG, sofern verpackte Waren an Endverbraucher versandt werden

Sonderfälle nach Rechtsform

Einzelunternehmer

Einzelunternehmer geben ihren vollständigen Vor- und Nachnamen sowie die ladungsfähige Anschrift an. Falls ein Handelsregistereintrag besteht (eingetragener Kaufmann, e. K.), sind Registergericht und HRA-Nummer ebenfalls Pflicht. Bei Gewerbetreibenden ohne Registereintrag genügen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und ein weiterer Kontaktweg.

Eine USt-IdNr. ist nur anzugeben, sofern vorhanden. Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG, denen keine USt-IdNr. erteilt wurde, können diesen Punkt auslassen — ein ausdrücklicher Hinweis darauf ist nicht erforderlich.

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit 01.01.2024) hat die GbR eine eigene Rechtsfähigkeit. Im Impressum empfiehlt es sich, alle Gesellschafter namentlich mit vollständigem Vor- und Nachnamen aufzuführen. Falls die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (eGbR), sind die Registerdaten (Registergericht und Nummer) ebenfalls anzugeben.

Die Vertretungsbefugnis sollte klargestellt werden — etwa: „Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Max Mustermann, Erika Musterfrau”.

Freiberufler

Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Ingenieure sollten neben den Standardangaben auch die in § 5 DDG Abs. 1 Nr. 5 genannten berufsrechtlichen Angaben aufführen:

  • Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung
  • Zuständige berufsständische Kammer
  • Berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle (z. B. Link zur BRAO, StBerG oder dem jeweiligen Heilberufsgesetz)

Falls kein Handelsregistereintrag besteht, entfällt die Angabe des Registergerichts.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Neben den allgemeinen Pflichtangaben sind bei GmbH und UG zwingend anzugeben:

  • Sitz der Gesellschaft (laut Gesellschaftsvertrag)
  • Registergericht und HRB-Nummer
  • Vollständiger Name aller Geschäftsführer

Für Geschäftsbriefe — und damit nach verbreiteter Auslegung auch für Websites — verlangt HGB §35a bei GmbH zusätzlich die Angabe des Stammkapitals, sofern nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind.

Vereine (e. V.)

Eingetragene Vereine geben den Vereinsnamen mit dem Zusatz „e. V.”, Registergericht und Vereinsregisternummer an. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach Satzung sollte namentlich genannt werden — in der Regel alle Vorstandsmitglieder, die einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Aktiengesellschaft (AG)

Neben den Standardangaben: alle Vorstandsmitglieder mit Vor- und Nachnamen, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Sitz der Gesellschaft, Registergericht und HRB-Nummer.

Wo muss das Impressum stehen?

Die Platzierung des Impressums ist nach § 5 DDG Abs. 1 an drei Kriterien gebunden: Es sollte leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Die Zwei-Klicks-Regel

In der Rechtsprechung hat sich die sogenannte Zwei-Klicks-Regel etabliert: Das Impressum sollte von jeder Unterseite der Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. In der Praxis wird ein Link im Footer empfohlen, der auf jeder Seite sichtbar ist.

Empfehlungen zur Platzierung

  • Eigener Menüpunkt im Footer mit der eindeutigen Bezeichnung „Impressum” — keine kreativen Bezeichnungen wie „Über uns”, „Kontakt” oder „Wir”
  • Von jeder Seite erreichbar, nicht nur von der Startseite
  • Kein geschützter Bereich — das Impressum sollte ohne Login oder Registrierung zugänglich sein
  • Als Text, nicht als Bild — der Inhalt sollte maschinenlesbar und barrierefrei sein (relevant auch unter dem BFSG)
  • Eigene Seite — getrennt von der Datenschutzerklärung und den AGB

Hinweis: Laut gängiger Rechtsprechung sollte der Link zum Impressum klar als solcher beschriftet sein. „Impressum” und „Anbieterkennzeichnung” gelten als eindeutig. Bezeichnungen wie „Info” oder „Legal” könnten als nicht ausreichend erkennbar gewertet werden.

Impressum auf Social-Media-Profilen

Auch geschäftlich genutzte Profile auf sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, LinkedIn, XING, TikTok) sollten nach gängiger Auslegung ein Impressum enthalten oder darauf verlinken. Mögliche Umsetzungen:

  • Direkte Angabe der Pflichtdaten im Profilbereich (z. B. in der „Info”-Sektion bei Facebook)
  • Verlinkung auf die Impressumsseite der Hauptwebsite — dabei sollte der Link direkt zur Impressumsseite führen, nicht zur Startseite
  • Bei Plattformen mit Zeichenlimit (Instagram, TikTok): Link zur Impressumsseite über den Bio-Link oder einen Linkbaum-Dienst — sofern das Impressum darüber unmittelbar erreichbar bleibt

Häufige Fehler, die zu Abmahnungen führen können

Die folgenden Punkte gehören zu den häufigsten Fehlern, die bei Website-Prüfungen auffallen und potenziell Abmahnungen nach sich ziehen können:

1. Fehlende oder unvollständige Anschrift

Ein Postfach genügt nicht. Erforderlich ist eine ladungsfähige Anschrift — Straße, Hausnummer, PLZ und Ort. Auch eine c/o-Adresse kann nach verbreiteter Auffassung problematisch sein, wenn der Betreiber dort nicht tatsächlich erreichbar ist.

2. Fehlende Vertretungsangabe bei juristischen Personen

Bei GmbH, UG oder AG wird häufig die Angabe des Geschäftsführers oder Vorstands vergessen. Diese Information ist nach § 5 DDG Abs. 1 Nr. 1 jedoch ausdrücklich vorgeschrieben.

3. Fehlende E-Mail-Adresse

§ 5 DDG Abs. 1 Nr. 2 verlangt ausdrücklich die Angabe einer E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular allein genügt nach gängiger Auffassung möglicherweise nicht. Empfehlenswert ist eine direkt sichtbare, funktionsfähige E-Mail-Adresse.

4. Veraltete Angaben

Änderungen bei Geschäftsführung, Anschrift, Registernummer oder Rechtsform sollten zeitnah im Impressum nachgeführt werden. Veraltete Angaben können als möglicher Verstoß gegen die Informationspflicht gewertet werden.

5. Impressum als Bild eingebunden

Ein Impressum, das als Grafik (JPG, PNG) statt als Text vorliegt, ist weder maschinenlesbar noch barrierefrei. Unter dem BFSG gewinnt die barrierefreie Gestaltung zusätzlich an Bedeutung.

6. Impressum schwer auffindbar

Das Impressum sollte von jeder Unterseite aus erreichbar und eindeutig beschriftet sein. Versteckte Links, unklare Bezeichnungen oder ein fehlendes Impressum im Footer sind häufige Schwachstellen.

7. Verwechslung von Impressum und Datenschutzerklärung

Das Impressum und die Datenschutzerklärung sind zwei getrennte Pflichtangaben. Sie sollten auf separaten Seiten stehen und jeweils über einen eigenen Link erreichbar sein. Eine gemeinsame Seite kann die „leichte Erkennbarkeit” beeinträchtigen.

8. Fehlender Hinweis zur Streitschlichtung

Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern schließen, sollten den Link zur OS-Plattform der EU nicht vergessen. Auch der Hinweis nach §36 VSBG — ob das Unternehmen zur Teilnahme an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist — wird häufig übersehen.

9. Fehlende berufsrechtliche Angaben

Angehörige von Kammerberufen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc.) vergessen häufig die nach § 5 DDG Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben zu Berufsbezeichnung, Kammer und berufsrechtlichen Regelungen.

Impressum und Barrierefreiheit (BFSG)

Seit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) im Juni 2025 gelten für viele Websites zusätzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit. Das betrifft auch das Impressum:

  • Der Impressumstext sollte als echtes HTML vorliegen — keine Grafik, kein PDF
  • Die Schriftgröße sollte anpassbar sein (relative Einheiten wie rem/em statt feste px-Werte)
  • Der Farbkontrast sollte den Anforderungen nach WCAG 2.1 Level AA entsprechen (mindestens 4,5:1 für normalen Text)
  • Der Impressumslink sollte per Tastatur erreichbar und fokussierbar sein
  • Screenreader sollten den Inhalt korrekt vorlesen können

Abmahnungen vermeiden

Ein vollständiges und korrektes Impressum ist ein wesentlicher Baustein, um Abmahnungen zu vermeiden. Doch die Anbieterkennzeichnung ist nur einer von mehreren Pflichtbestandteilen einer rechtskonformen Website. Ebenso wichtig sind:

Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung Ihrer Website auf diese und weitere Anforderungen — idealerweise mindestens einmal jährlich sowie nach jeder größeren Änderung.

Checkliste: Impressum Pflichtangaben 2026

Nutzen Sie die folgende Checkliste, um Ihr Impressum auf Vollständigkeit zu prüfen:

  • Name des Anbieters — vollständiger Vor- und Nachname oder Firmenname mit Rechtsformzusatz
  • Vertretungsberechtigte Person — Geschäftsführer, Vorstand etc. (bei juristischen Personen)
  • Ladungsfähige Anschrift — Straße, Hausnummer, PLZ, Ort (kein Postfach)
  • E-Mail-Adresse — direkt sichtbar, kein reines Kontaktformular
  • Weiterer Kontaktweg — Telefonnummer empfohlen (vgl. EuGH C-298/07)
  • Registereintrag — Registergericht und Nummer (falls vorhanden)
  • USt-IdNr. — falls vorhanden (keine Steuernummer)
  • Wirtschafts-IdNr. — falls vorhanden
  • Aufsichtsbehörde — bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
  • Berufsrechtliche Angaben — bei Kammerberufen (Berufsbezeichnung, Kammer, Regelungen)
  • Inhaltlich Verantwortlicher — bei redaktionellen Inhalten (§18 Abs. 2 MStV)
  • OS-Plattform-Link — bei Online-Händlern (ODR-Verordnung)
  • Streitschlichtungshinweis — nach §36 VSBG
  • Platzierung — von jeder Seite mit max. zwei Klicks erreichbar, als „Impressum” beschriftet
  • Eigene Seite — getrennt von Datenschutzerklärung und AGB
  • Aktualität — alle Angaben auf dem neuesten Stand

Häufige Fragen

Kann ich Impressum und Datenschutzerklärung auf einer Seite zusammenfassen?

Davon raten wir ab. Nach gängiger Auffassung sollten Impressum und Datenschutzerklärung auf getrennten Seiten stehen, jeweils über einen eigenen, klar beschrifteten Link erreichbar. Eine gemeinsame Seite könnte die Anforderung der „leichten Erkennbarkeit” nach § 5 DDG beeinträchtigen. Auch aus Nutzersicht ist eine Trennung sinnvoll: Beide Dokumente haben unterschiedliche Funktionen und Zielgruppen.

Brauche ich als Kleinunternehmer ein Impressum?

Ja, sofern Ihre Website geschäftsmäßig betrieben wird. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG kennt keine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle — sie gilt für alle geschäftsmäßigen Telemedien, unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG befreit lediglich von der Umsatzsteuer, nicht von der Impressumspflicht. Lediglich die Angabe der USt-IdNr. entfällt, sofern keine vorhanden ist.

Was passiert bei einem fehlenden oder fehlerhaften Impressum?

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann nach UWG §3a als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. Dies kann zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnvereine führen. Die Kosten einer Abmahnung bewegen sich erfahrungsgemäß oft im Bereich von mehreren hundert bis über tausend Euro. Zusätzlich kann die zuständige Behörde nach TMG §16 ein Bußgeld verhängen — laut Gesetz bis zu 50.000 EUR, in der Praxis bei Erstverstößen kleinerer Unternehmen aber in der Regel deutlich niedriger. Mehr zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber Abmahnung vermeiden.

Welche Angaben darf ich weglassen?

Angaben, die für Ihr Unternehmen nicht zutreffen, können in der Regel entfallen — etwa der Handelsregistereintrag bei Freiberuflern ohne Registerpflicht, die USt-IdNr. bei Kleinunternehmern oder die berufsrechtlichen Angaben bei Nicht-Kammerberufen. Allerdings empfehlen wir im Zweifelsfall, eher mehr Informationen anzugeben als weniger. Bei Unsicherheit sollten Sie einen auf IT-Recht spezialisierten Anwalt konsultieren.

Häufige Fragen

Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum?
Zu den grundlegenden Pflichtangaben nach [§ 5 DDG](https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html) gehören: vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ggf. Registereintrag und USt-IdNr. Je nach Rechtsform und Branche können zusätzliche Angaben erforderlich sein.
Brauche ich als Kleinunternehmer ein Impressum?
Ja, die Impressumspflicht nach [§ 5 DDG](https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html) gilt für alle geschäftsmäßigen Telemedien — unabhängig von Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG befreit lediglich von der Umsatzsteuer, nicht von der Impressumspflicht.
Wo muss das Impressum auf der Website stehen?
Das Impressum sollte von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Ein klar beschrifteter Link im Footer mit der Bezeichnung 'Impressum' auf jeder Seite ist die empfohlene Lösung.
Was droht bei einem fehlerhaften Impressum?
Ein fehlerhaftes Impressum kann nach UWG §3a zu Abmahnungen durch Mitbewerber führen. Die Kosten bewegen sich oft im Bereich von mehreren hundert bis über tausend Euro. Zusätzlich kann nach TMG §16 ein Bußgeld verhängt werden.
Muss die Steuernummer ins Impressum?
Die Steuernummer des Finanzamts gehört nach gängiger Empfehlung nicht ins Impressum — sie ist nicht vorgeschrieben und kann potenziell für Identitätsmissbrauch genutzt werden. Anzugeben ist lediglich die USt-IdNr. nach §27a UStG, sofern vorhanden.

Von Viacheslav Spitsyn

IT-Berater für Website-Compliance

Über 14 Jahre Erfahrung in IT und Webentwicklung. Entwickler von Web-Prüfer — dem Compliance-Scanner für deutsche Websites.

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