Art. 13 DSGVO — Informationspflichten bei der Datenerhebung
Veröffentlicht: 16. März 2026
Inhaltsverzeichnis
Art. 13 DSGVO: Was Website-Betreiber wissen sollten
Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflichten, die bei der Erhebung personenbezogener Daten gelten. Für Website-Betreiber ist dieser Artikel besonders relevant, denn nahezu jede Website erhebt Daten direkt bei ihren Besuchern — sei es durch ein Kontaktformular, eine Newsletter-Anmeldung oder bereits durch den Server-Log beim Seitenaufruf.
Art. 13 vs. Art. 14 — der Unterschied
Die DSGVO unterscheidet zwei Szenarien:
- Art. 13: Daten werden direkt bei der betroffenen Person erhoben (z. B. Kontaktformular, Registrierung, Kauf)
- Art. 14: Daten stammen nicht von der betroffenen Person, sondern von Dritten (z. B. Adresskauf, öffentliche Verzeichnisse)
Für die meisten Website-Betreiber ist Art. 13 der relevantere Artikel, da Daten typischerweise direkt bei den Website-Besuchern erhoben werden.
Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO
Art. 13 listet in zwei Absätzen die Informationen auf, die der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung mitgeteilt werden müssen.
Abs. 1 — Grundlegende Informationen
Diese Angaben sind in jedem Fall erforderlich:
| Pflichtangabe | Beispiel für Websites |
|---|---|
| Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen | Firmenname, Anschrift, E-Mail, Telefon |
| Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden) | E-Mail-Adresse des DSB |
| Zwecke der Verarbeitung | ”Beantwortung Ihrer Kontaktanfrage”, “Zusendung des Newsletters” |
| Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO | Einwilligung (lit. a), Vertragserfüllung (lit. b), berechtigtes Interesse (lit. f) |
| Berechtigte Interessen (bei Art. 6 Abs. 1 lit. f) | “Optimierung unseres Webauftritts”, “Schutz vor Missbrauch” |
| Empfänger oder Kategorien von Empfängern | Hosting-Anbieter, E-Mail-Dienstleister, Zahlungsanbieter |
| Drittlandtransfer (falls zutreffend) | Übermittlung an Server in den USA, Rechtsgrundlage (DPF, SCCs) |
Abs. 2 — Ergänzende Informationen
Zusätzlich zu den Grundangaben sind folgende Informationen erforderlich, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
| Pflichtangabe | Erläuterung |
|---|---|
| Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung | ”Ihre Daten werden nach 6 Monaten gelöscht” oder “bis zum Widerruf Ihrer Einwilligung” |
| Betroffenenrechte | Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch |
| Recht auf Widerruf der Einwilligung | Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann |
| Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde | Zuständige Behörde mit Kontaktdaten |
| Ob die Bereitstellung gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist | ”Die Angabe Ihrer E-Mail ist für die Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich” |
| Automatisierte Entscheidungsfindung / Profiling (falls zutreffend) | Logik, Tragweite und angestrebte Auswirkungen |
Umsetzung auf der Website: Die Datenschutzerklärung
Aufbau und Struktur
Die Datenschutzerklärung ist das zentrale Dokument, in dem die Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO zusammengefasst werden. Eine übersichtliche Struktur erleichtert es den Besuchern, relevante Informationen zu finden:
- Verantwortlicher: Name, Anschrift, Kontaktdaten
- Datenschutzbeauftragter (falls vorhanden): Kontaktdaten
- Allgemeine Hinweise: Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Betroffenenrechte
- Einzelne Verarbeitungsvorgänge: Pro Verarbeitung ein Abschnitt mit Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherdauer
- Betroffenenrechte: Detaillierte Auflistung aller Rechte
- Beschwerderecht: Zuständige Aufsichtsbehörde
Für Details zur inhaltlichen Gestaltung empfehlen wir unseren Ratgeber zur Datenschutzerklärung für Websites.
Typische Verarbeitungsvorgänge auf Websites
Für jeden der folgenden Vorgänge sollte ein eigener Abschnitt in der Datenschutzerklärung vorhanden sein:
- Server-Logs: IP-Adresse, Zeitstempel, aufgerufene Seiten (Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. 1 lit. f)
- Kontaktformular: Name, E-Mail, Nachricht (Rechtsgrundlage: Vertragsanbahnung, Art. 6 Abs. 1 lit. b)
- Newsletter: E-Mail-Adresse (Rechtsgrundlage: Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a)
- Webanalyse: Je nach Tool — Google Analytics (Einwilligung) oder cookielose Alternativen (berechtigtes Interesse)
- Cookie Banner: Consent-Daten (Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse oder TDDDG)
- Online-Shop: Bestelldaten, Zahlungsdaten (Rechtsgrundlage: Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 lit. b)
- Eingebettete Inhalte: YouTube, Google Maps, Social Media (Rechtsgrundlage: Einwilligung)
- ChatGPT oder KI-Chatbot: Eingabedaten (Rechtsgrundlage: Einwilligung oder berechtigtes Interesse)
Zeitpunkt der Information
Art. 13 DSGVO verlangt, dass die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung bereitgestellt werden. In der Praxis bedeutet das:
- Die Datenschutzerklärung sollte jederzeit über einen Link im Website-Footer erreichbar sein
- Bei Formularen empfiehlt sich ein Hinweis mit Link zur Datenschutzerklärung direkt am Formular
- Bei Newsletter-Anmeldungen: Hinweis vor dem Absenden
- Beim Cookie Banner: Link zur Datenschutzerklärung im Banner
Art. 13 und die Rechtsgrundlagen nach Art. 6
Für jeden Verarbeitungsvorgang muss die Datenschutzerklärung die konkrete Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO benennen. Die in der Praxis häufigsten:
Art. 6 Abs. 1 lit. a — Einwilligung
Einsatz bei: Newsletter, Tracking-Cookies, Google Analytics, eingebettete Inhalte
Die Einwilligung muss freiwillig, informiert, eindeutig und widerrufbar sein. Der Widerrufshinweis ist gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. c Pflicht.
Art. 6 Abs. 1 lit. b — Vertragserfüllung
Einsatz bei: Online-Bestellungen, Kontaktformulare (wenn auf Vertragsanbahnung gerichtet), Kundenkonten
Die Datenverarbeitung ist erforderlich, um den Vertrag zu erfüllen oder vorvertragliche Maßnahmen durchzuführen.
Art. 6 Abs. 1 lit. f — Berechtigtes Interesse
Einsatz bei: Server-Logs, Betrugsprävention, IT-Sicherheit, cookielose Webanalyse
Bei dieser Rechtsgrundlage muss die Datenschutzerklärung zusätzlich das berechtigte Interesse benennen (Art. 13 Abs. 1 lit. d).
Bußgelder und Konsequenzen
Mögliche Sanktionen
Gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO können Verstöße gegen die Informationspflichten nach Art. 13 mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. In der Praxis fallen die Bußgelder für kleine und mittlere Unternehmen in der Regel deutlich geringer aus — die Aufsichtsbehörden berücksichtigen Faktoren wie Schwere, Dauer und Vorsätzlichkeit.
Häufige Mängel in der Praxis
Aufsichtsbehörden beanstanden bei Datenschutzerklärungen häufig:
- Fehlende oder unvollständige Angaben zu Verarbeitungsvorgängen
- Veraltete Informationen (z. B. nicht mehr genutzte Dienste sind noch aufgeführt, aktuelle fehlen)
- Fehlende Rechtsgrundlage für einzelne Verarbeitungen
- Kein Hinweis auf Drittlandtransfer trotz Nutzung von US-Diensten
- Keine konkreten Speicherdauern (nur “so lange wie nötig” ohne weitere Spezifizierung)
- Fehlender Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Datenschutzerklärung erstellen: Generator vs. Anwalt
Für die Erstellung der Datenschutzerklärung gibt es verschiedene Wege. Eine detaillierte Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile — von kostenlosen Generatoren über Premium-Tools bis hin zur anwaltlichen Erstellung — finden Sie in unserem Ratgeber Datenschutzerklärung: Generator vs. Anwalt.
Unabhängig vom gewählten Weg empfehlen wir, die Datenschutzerklärung regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen an der Website (neue Dienste, Plugins, Formulare) zeitnah zu aktualisieren.
Checkliste: Art. 13 DSGVO auf Ihrer Website
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen angegeben
- Datenschutzbeauftragter genannt (falls vorhanden)
- Für jeden Verarbeitungsvorgang: Zweck und Rechtsgrundlage benannt
- Bei berechtigtem Interesse: Konkretes Interesse beschrieben
- Empfänger / Kategorien von Empfängern aufgelistet
- Drittlandtransfer dokumentiert (falls zutreffend)
- Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung angegeben
- Alle Betroffenenrechte aufgeführt (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch)
- Hinweis auf Widerrufsrecht bei Einwilligungen
- Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde mit Kontaktdaten
- Hinweis, ob Datenbereitstellung gesetzlich/vertraglich vorgeschrieben ist
- Datenschutzerklärung über Footer-Link jederzeit erreichbar
- Regelmäßige Aktualisierung bei Änderungen an der Website
Häufige Fragen
Wann gilt Art. 13 DSGVO?
Art. 13 DSGVO greift, wenn personenbezogene Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden — etwa über ein Kontaktformular, eine Newsletter-Anmeldung oder einen Online-Kauf. Bereits der Aufruf einer Website kann eine Datenerhebung darstellen (Server-Logs mit IP-Adresse). Art. 14 DSGVO regelt den Fall, dass Daten von Dritten stammen.
Was muss in der Datenschutzerklärung nach Art. 13 stehen?
Die Datenschutzerklärung sollte mindestens enthalten: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden), Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung, berechtigte Interessen (bei Art. 6 Abs. 1 lit. f), Empfänger der Daten, Drittlandtransfer, Speicherdauer und alle Betroffenenrechte.
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten für meine Website?
Nach BDSG § 38 ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Für kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer ist ein Datenschutzbeauftragter in der Regel nicht erforderlich. Die Informationspflichten nach Art. 13 gelten jedoch unabhängig davon für alle Verantwortlichen, die personenbezogene Daten erheben.
Was droht bei einem Verstoß gegen Art. 13 DSGVO?
Gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO können Verstöße gegen die Informationspflichten mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. In der Praxis fallen die Bußgelder für KMU in der Regel deutlich geringer aus. Empfehlenswert ist, die DSGVO-Checkliste regelmäßig durchzugehen und die Datenschutzerklärung aktuell zu halten.
Häufige Fragen
Wann gilt Art. 13 DSGVO?
Was muss in der Datenschutzerklärung nach Art. 13 stehen?
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten für meine Website?
Was droht bei einem Verstoß gegen Art. 13 DSGVO?
IT-Berater für Website-Compliance
Über 14 Jahre Erfahrung in IT und Webentwicklung. Entwickler von Web-Prüfer — dem Compliance-Scanner für deutsche Websites.